Warmwasserbereiter
Folgende Warmwasserbereiter erhalten eine Energiekennzeichnung nach EU 812/2013 (Los 2):
- Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung von 0 – 70 kW
- Warmwasserspeichern mit einem Speichervolumen von 0 – 500 Litern
- Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern mit einer Nennleistung von 0 – 70 kW und Solareinrichtungen
Ausnahmen: Folgende Heiz- und Warmwassergeräte erhalten keine Energiekennzeichnung nach 811/2013 bzw. 812/2013:
- Heiz- und Warmwassergeräte, die für die Nutzung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse gewonnen werden.
- Heiz- und Warmwassergeräte die mit festen Brennstoffen wie Kohle, Torf, Holz oder Holzpellets funktionieren
- Heiz- und Warmwassergeräte die in den Anwendungsbereich der Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung von industriellen Tätigkeiten (Richtlinie 2010/75/EG) fallen
- Heizgeräte, die gasförmige Wärmeträger wie Dampf oder Luft erwärmen und verteilen
- Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Leistung von ≥ 50 kW
- Warmwasserbereiter, welche nicht in der Lage sind das Lastprofil mit der geringsten Bezugsenergie aus Tabelle 1 Anhang 3 EU Nr. 814/2013 aufzuweisen
- Warmwasserbereiter, die ausschließlich für die Zubereitung heißer Speisen und / oder Getränke ausgelegt sind
Berechnung der Energieeffizienz
Die Berechnungsgrundlagen der Energielabels mit Formeln finden sich im „ErP-Leitfaden“.